Versammlungsveranstalterwer zu einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug öffentlich einlädt (§2 Abs. 1 VersG). Dies kann auch eine Personenmehrheit oder eine juristische Person sein. Der Versammlungsveranstalter muss nicht notwendig selbst an der Versammlung teilnehmen und auch nicht identisch mit dem Versammlungsleiter sein. Vielmehr kann der Veranstalter die Versammlungsleitung einer anderen Person übertragen (§ 7 Abs. 3 VersG). Spontanversammlungen (Versammlungsfreiheit) haben definitionsgemäß keinen Versammlungsveranstalter. Großdemonstrationen können mehrere Veranstalter haben. Den Versammlungsveranstalter trifft bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel die Pflicht, seine Absicht spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe (d. h. der Einladung) der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung anzumelden (§ 14 Abs. 1 VersG).
Weitere Begriffe : Zivildienstgesetz | Produktionsgenossenschaft | Vorteilsgewährung |
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