KopfnotenK. sind Beurteilungen auf dem Schul-Zeugnis für Verhalten. Die Regelungen sind je nach Landesrecht sehr unterschiedlich, und zwar sowohl im Hinblick darauf was als auch wie beurteilt wird (z. B. Hessen „Arbeitsverhalten“ und „Sozialverhalten“ mit Noten 1 bis 6; Mecklenburg-Vorpommern: „Arbeits- und Sozialverhalten“, Bewertung: „vorbildlich“, „gut“, „zufriedenstellend“ oder „entwicklungsbedürftig“; Nordrhein-Westfalen: „Leistungsbereitschaft“, „Zuverlässigkeit“, „Sozialverhalten“; Sachsen: Betragen, Fleiß, Mitarbeit, Ordnung mit Noten von 1-5). Schleswig-Holstein sieht zur Zeit keine K. vor.
Weitere Begriffe : Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft | Verunglimpfung des Staates | Justizielle Grundrechte |
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