Kopfprinzip

Bei einer Eigentumswohnung :

Grundsätzlich hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme in der Eigentümerversammlung, gleichgültig, wie viele Miteigentumsanteile er besitzt.

Es gilt grundsätzlich nicht das "Objektprinzip", was bedeuten würde, dass ein Wohnungseigentümer, der mehrere Wohnungen in einer Wohnungseigentumsanlage hat, auch mehrere Stimmen hätte.

Soweit das Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zusteht (zum Beispiel Ehegatten), müssen sich die Miteigentümer intern einigen, wie sie das Stimmrecht in einer Versammlung ausüben.

In Gemeinschaftsordnungen beziehungsweise in Teilungserklärungen kann auch geregelt sein, dass jeder Miteigentumsanteil eine Stimme gibt, sodass die Grösse der Miteigentumsanteile bei den Abstimmungen eine gewisse Rolle spielt.

Gibt es Abstimmungen nach § 16 Abs. 4 Nr. 2 WEG (Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit), so ist hier das Kopfprinzip gemeint. Dies erfolgt aufgrund der Verweisung nach § 25 Abs. 2 WEG.

Die Drei-Viertel-Mehrheit bestimmt sich nach den Köpfen und nicht nach den Miteigentumsanteilen.

Wird das im Gesetz postulierte Kopfprinzip nicht beachtet, so ist der Beschluss nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.

Es kommt auch bei der qualifizierten Mehrheit nicht darauf an, wie viele Wohnungseigentümer in der Versammlung erschienen sind, sondern die Drei-Viertel-Mehrheit bestimmt sich nach Massgabe "aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer", auch derjenigen, die nicht anwesend sind.

Bei einem Verstoss gegen dieses Erfordernis ist ein entsprechender Beschluss ebenfalls nicht nichtig, sondern anfechtbar (Anfechtung).




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