Kostenentscheidung. bei Teilerfolg einer Klage (§ 92 I ZPO) oder z. B. bei der Ehescheidung (§ 150 I FamFG, Kostenpflicht) bedeutet, dass jede Partei ihre eigenen (außergerichtlichen) Kosten (z. B. Rechtsanwalt) sowie die Hälfte der Gerichtskosten trägt.
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Weitere Begriffe : innergemeinschaftliche Lieferung | Fraktionsdisziplin | Verfügungen von Todes wegen
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