Kostenentscheidung
im gerichtlichen Verfahren wird in der Regel über die Kostenfrage entschieden; die Kostenpflicht wird aber nur dem Grunde nach festgestellt (z.B. "Beklagter hat die Kosten des Rechtsstreits zu drei Vierteln zu tragen"); der Betrag
selbst wird im Kostenfestsetzungsbeschluss bestimmt, der das Urteil in diesem Punkt ergänzt; aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss wird wegen der Kosten vollstreckt; die Entscheidung über das Festsetzungsgesuch trifft der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle; der Kostenfestsetzungsbeschluss ist durch Erinnerung an das Gericht anfechtbar; Gerichtskosten.
ist die von Amts wegen zu treffende Entscheidung über die Tragung der gerichtlichen Kosten. Sie ist in der Regel Bestandteil der Entscheidung in der Hauptsache. Sie kann grundsätzlich nicht selbständig angegriffen werden. Lit.: Stegemann-Bockl, Die Baumbachsche Formel in der Kostengrundentscheidung, JuS 1991, 320; Vief- hues/Viefhues, Kostenentscheidungen und Sicherheitsleistungen, JuS 1992, 944; Olivet, C., Die Kostenverteilung im Zivilurteil, 4. A. 2006
Gerichtliche (Neben-)Entseheidung im Tenor eines Urteils über die Verteilung der
Kosten und einen eventuellen prozessualen Kostenerstattungsanspruch.
Strafprozessrecht: Im Strafprozess ist gemäß § 464 Abs. 1 StPO von Amts wegen in Urteilen, Strafbefehlen und das Verfahren endgültig abschließenden Beschlüssen eine Kostenentscheidung zu treffen. Gegenstand der Kostenentscheidung sind neben den Gerichtskosten die notwendigen Auslagen des Angeklagten, § 464 a StPO. Zu den notwendigen Auslagen gehören neben den Fällen des § 464 a Abs. 2 StPO insbesondere die Gebühren und Auslagen eines Verteidigers ( Rechtsanwaltsgebühren) unabhängig von der Erforderlichkeit der Mitwirkung eines Rechtsanwaltes. Gegen die Kostenentscheidung ist grundsätzlich gemäß § 464 Abs. 3 S.1 StPO die sofortige Beschwerde zulässig. Die Kostenfestsetzung erfolgt durch Beschluss gemäß § 464 StPO.
— Bei Verurteilung richtet sich die Kostenentscheidung nach §§ 465 f. StPO. Der Angeklagte hat die Kosten zu tragen, soweit eine Strafe verhängt oder Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wurde. § 466 S.1 StPO ordnet eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung mehrerer Angeklagter an, die wegen derselben Tat verurteilt worden sind. Die dem Nebenkläger erwachsenden notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten gemäß § 472 Abs.1 S.1 StPO aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Für die Privatklage gilt § 471 Abs. 1 StPO.
— Bei Freispruch fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, § 467 Abs. 1 StPO. Eine Ausnahme gilt gemäß § 467 Abs. 2 StPO nur für Kosten, die durch schuldhafte Säumnis des Angeklagten entstanden sind. Im Fall der Privatklage hat der Privatkläger die Kosten zu tragen, § 471 Abs. 2 StPO.
§ 467 StPO gilt auch fiir Teilfreispruch oder Teileinstellung. Die Kostenentscheidung lautet in diesem Fall: „Der Angeklagte hat die Kosten zu tragen, soweit er verurteilt ist; soweit er freigesprochen (bzw. das Verfahren eingestellt worden ist), trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.”
— Die Kosten und Auslagen bei Rechtsmitteln regelt § 473 StPO. Danach treffen die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglosen Rechtsmittels grundsätzlich den Rechtsmittelführer. Für erfolgreich eingelegte Rechtsmittel gilt § 473 Abs. 2-4 StPO. § 473 Abs. 6, 7 StPO trifft Anordnungen für die Kosten der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Bei Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch trägt die Staatskasse bei erfolgreichen Rechtsmitteln die Rechtsmittelkosten und die dem Rechtsmittelführer insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen (§473 Abs. 3 StPO). Dagegen hat die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil Bestand, da diese auch bei milderer Bestrafung des Angeklagten gegolten hätte. Für unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel, die hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs erfolgreich waren, gilt § 473 Abs. 4
StPO; danach ist die Gebühr zu ermäßigen und die
Auslagen sind anteilig der Staatskasse aufzuerlegen. Verwaltungsprozessrecht: Im Verwaltungsprozess hat das Gericht von Amts wegen gem. § 161 Abs. 1 VwG() über die Kosten zu entscheiden. Kosten sind dabei die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten eines Vorverfahrens, § 162 Abs. 1 VwGO. Die Kosten des im Vorverfahren zugezogenen Bevollmächtigten sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Hinzuziehung für notwendig erklärt, § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO. Dabei gelten die gleichen Grundsätze wie im Widerspruchsverfahren. Im gerichtlichen Verfahren sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes gern. § 162 Abs. 2 S.1 VwG() dagegen stets erstattungsfähig.
Obsiegt ein Beteiligter vollständig, so trägt der unterliegende Teil gem. § 154 Abs. 1 VwG() die Kosten des Verfahrens. Bei teilweisem Obsiegen sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, § 155 Abs. 1 VwGO. Dies gilt nicht, wenn ein Beteiligter nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dann können die Kosten dem anderen Beteiligten gem. § 155 Abs. 1 S.3 VwG() ganz auferlegt werden. Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstanden sind, fallen dem Antragsteller gern. § 155 Abs. 3 VwG() zur Last. Auch können Kosten, die durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden, § 155 Abs. 4 VwGO. Ein solches Verschulden wird z.B. angenommen, wenn die Behörde einen Verwaltungsakt nur unzureichend oder gar nicht begründet hat, da der Bürger sonst möglicherweise gar keine Klage erhoben hätte. Im Falle einer Untätigkeitsklage fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte, § 161 Abs. 3 VwGO. Besonderheiten bestehen zudem im Falle der Beiladung.
Zivilprozessrecht: Grundsätzlich ist in allen zivilprozessualen Urteilen von Amts wegen — ohne dass es also eines entsprechenden Antrags der Parteien bedürfte — über die Kosten zu entscheiden (§ 308 Abs.2 ZPO).
Ausnahmsweise keine Kostenentscheidung enthalten Teilurteile (1301 ZPO), Grundurteile (1304 ZPO), und Zwischenurteile zwischen den Parteien (11 280, 303 ZPO), weil nach dem Grundsatz der Kosteneinheit erst mit Abschluss des gesamten Verfahrens über alle Kosten einheitlich zu entscheiden ist. Eine fehlende Kostenentscheidung ist nach § 321 ZPO (Urteilsergänzung) zu ergänzen, eine fehlerhafte ggf. nach § 319 ZPO (Urteilsberichtigung) zu berichtigen. Eine selbstständige Anfechtung der Kostenentscheidung ist gern. § 99 Abs. 2 S.1
ZPO nur beim Anerkenntnisurteil (durch sofortige Beschwerde) zulässig.
Der Kostenausspruch ist nur eine Kostengrundentscheidung über den prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Parteien untereinander dem Grunde nach.
Er lässt eine etwa abweichende materiell-rechtliche Kostenregelung der Parteien grds. unberührt (wird etwa ein Rechtsmittel im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung zurückgenommen, hat das Rechtsmittelgericht gem. § 516 Abs. 3 ZPO, gfs. i.V.m. § 565 ZPO, dem Rechtsmittelführer — anders als bei der Klagerücknahme, § 269 Abs. 3 ZPO — von Amts wegen die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, was aber ins Verhältnis der Parteien nichts an einer etwa hiervon abweichenden Kostenregelung in der außergerichtlichen Einigung der Parteien ändert). Die Höhe der zu erstattenden Kosten wird im gesonderten Kosten-festsetzungsverfahren ermittelt und festgesetzt. Soweit nicht ausnahmsweise eine Kostentrennung vorgeschrieben ist, werden die Kosten nach dem Grundsatz der Kosteneinheit verteilt:
Bei vollständigem Obsiegen einer Partei (§§91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO) hat die (vollständig) unterliegende Partei alle erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Dies gilt auch, wenn auf Kläger- oder Beklagtenseite mehrere Personen (= Streitgenossen) beteiligt sind. Besteht die unterliegende Seite aus mehreren Personen, haften sie für die Kostenerstattung im Regelfall nach Kopfteilen (1 100 Abs.1 ZPO), was
nicht gesondert auszusprechen ist. Nur bei Verurteilung als (oder
„wie”) Gesamtschuldner (Gesamtschuld) haften sie auch für die Kostenerstattung gesamtschuldnerisch (§100 Abs. 4 ZPO), was im Tenor klargestellt werden kann, aber nicht muss. Sind die unterliegenden Streitgenossen in unterschiedlichem Umfang am Rechtsstreit beteiligt, kommt aber gern. § 100 Abs. 2 ZPO eine diesen Anteilen entsprechende Verteilung der Gemeinschaftskosten (= Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten des Klägers) in Betracht. Besteht die obsiegende Seite aus mehreren Personen, kann jeder die ihm selbst entstandenen Prozesskosten (allein) ersetzt verlangen. Problematisch und streitig ist, in welchem Umrang ein Streitgenosse gemeinsam angefallene Kosten (etwa eines gemeinsamen Anwalts) ersetzt verlangen kann.
Nach § 93 ZPO hat ausnahmsweise der (durch Anerkenntnisurteil) obsiegende Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und er im Prozess den Anspruch sofort anerkennt.
Im Rechtsmittelverfahren fallen die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels der Partei zur Last, die es eingelegt hat (§ 97 Abs. 1 ZPO; die Verteilung der übrigen Kosten ergeben sich aus der Kostenentscheidung des ins Rechtsmittelverfahren bestätigten Urteils der Vorinstanz).
Bei einem erfolgreichen Rechtsmittel ist zu unterscheiden. Wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen, entscheidet erst die Vorinstanz nach der Zurückverweisung in der Sache und auch über die (gesamten) Kosten. Das Rechtsmittelurteil enthält daher keine Kostenentscheidung, sondern regelmäßig nur einen Darstellenden Hinweis. Trifft dagegen das Rechtsmittelgericht eine eigene Sachentscheidung, trägt die unterliegende Partei gem. § 91 Abs. 1 S.1 ZPO grundsätzlich alle Kosten des Rechtsstreits, d.h. auch die Kosten der Vorinstanz (en), die nach der aufgehobenen Kostenentscheidung der Vorinstanz zunächst von der Gegenpartei zu tragen waren. Ausnahmsweise sind nach § 97 Abs. 2 ZPO (nur) die Kosten des (erfolgreichen) Rechtsmittels der obsiegenden Partei aufzuerlegen, nämlich wenn sie in der Rechtsmittelinstanz aufgrund neuen Vorbringen obsiegt, das sie auch in einer Vorinstanz hätte geltend machen können.
Bei Teilobsiegen einer Partei sind die Kosten im Verhältnis zum Obsiegen/Unterliegen zu quoteln bzw. — bei hälftigem Obsiegen/Unterliegen — gegeneinander aufzuheben (§ 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, sog. Kostenaufhebung). Dies gilt auch, wenn auf Kläger-oder Beklagtenseite mehrere Personen (= Streitgenossen) vorhanden sind und ihnen gegenüber die Entscheidung einheitlich ergeht.
Ausnahmsweise können nach § 92 Abs. 2 ZPO trotz Teilabweisung der Klage dem Beklagten die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die Zuvielforderung verhältnismäßig gering ist und nicht zu einem „Kostensprung” führt oder wenn die Höhe der Klageforderung von richterlichem Ermessen abhängt (z. B. § 287 ZPO, § 253 Abs. 2 BGB).
Für den Fall des Unterliegens einzelner und des Obsiegens anderer Streitgenossen fehlt eine gesetzliche Regelung (der die Kostenfrage bei Streitgenossenschaft regelnde § 100 ZPO enthält nur Regelungen für ein einheitliches Unterliegen oder
Obsiegen aller Streitgenossen). Nach h. Praxis werden
in solchen Fällen die Kosten durch eine kombinierte Anwendung der §§91,92 ZPO nach der sog. baumbachschen Formel verteilt.
ist der gerichtliche Ausspruch darüber, wer die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Kostenpflicht). Sie ist i. d. R. Bestandteil der Entscheidung in der Hauptsache. Die K. bezieht sich auf die Kosten des Rechtsstreits (Verfahrens) und ist von Amts wegen zu treffen (§ 308 II ZPO, § 464 StPO, § 161 I VwGO, § 193 I SGG, § 143 I FGO, § 81 FamFG). Sie umfasst die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Die K. (anders die Kostenfestsetzung) kann grundsätzlich nicht selbständig angefochten werden (§ 99 ZPO, § 158 VwGO, § 140 FGO). Andererseits ergreift der Rechtsbehelf, der gegen die Entscheidung in der Hauptsache eingelegt wird, auch die K.
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