Kostenanschlag , Kostenvoranschlag: grundsätzlich unverbindliche fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten der Erstellung eines Werks. Ein Kostenanschlag ist nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 632 Abs. 3 BGB im Zweifel nicht zu vergüten, weil er zu den unternehmerischen Gemeinkosten zählt und lediglich Geschäftsgrundlage ist. Der Kostenanschlag ist nur bei (formloser) Individualvereinbarung entgeltlich. Eine formularmäßige Vergütungsklausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht nicht aus.
Weitere Begriffe : Alleinerziehende | Kopfstützen | Antichrese (Antichresis) |
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