Kostenrechnung (§§49ff. GKG, 2ff. KostO) ist die dem zur Tragung der Kosten Verurteilten von der Geschäftsstelle erteilte Rechnung über die von ihm zu zahlenden Gerichtskosten. Die eventuell erforderliche Erzwingung der Begleichung erfolgt nach der Justizbeitreibungsordnung. Lit.: Hartmann, P., Kostengesetze, 37. A. 2007; Zimmermann, G., Grundzüge der Kostenrechnung, 8. A. 2001
Weitere Begriffe : Offener Dissens | Gesamtvertretung | Aufsicht über die Kommunen |
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