Kostenschuld

ist die öffentlich-rechtliche Pflicht gegenüber dem Staat, die Gerichtskosten zu entrichten. Die K. folgt unmittelbar aus dem Gesetz (§§ 22 ff. GKG, §§ 2 ff. KostO). Darin ist bestimmt, wer Kostenschuldner ist und wann die K. fällig wird. In bestimmtem Umfang, insbes. für Bund und Länder, besteht Kostenfreiheit (§ 2 GKG, §§ 11 ff. KostO). Für die Kosten der Notare vgl. §§ 140, 141 KostO. Über die Gerichtskosten wird dem Kostenschuldner eine Kostenrechnung übersandt, über die Notarkosten eine Kostenberechnung. Gegen den Kostenansatz sind Rechtsmittel (Erinnerung, Beschwerde) gegeben (§§ 66 ff. GKG, § 14 KostO). Zur Höhe s. Beispiele im Anhang XIV.




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