Kraftomnibusist ein nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmtes Kfz mit mehr als 9 Plätzen einschliesslich Fahrzeugführer (§ 15 d Abs. 1 S. 1 StVZO, § 4 Abs. 4 PBefG). Steuerrechtlich ist Kraftomnibus ein Kfz zur Beförderung von mehr als 7 Personen (§ 10 Abs. 2 KraftStG). In K.sen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als im Kraftfahrzeugschein zugelassen sind. Von demselben Kraftfahrzeugführer dürfen K.se in einer Arbeitsschicht nicht länger als 8 Stunden gelenkt werden. Der Fahrzeughalter darf längere Arbeitsschichten weder anordnen noch zulassen. §§ 34a, 15a StVZO.
Weitere Begriffe : Außensteuerrecht | Konzentration | Auffahren |
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