Kraftfahrzeugschein

Urkunde, die nach der Anlage zur StrassenverkehrszulassungsO (StVZO) und nach Zuteilung des amtlichen Kennzeichens ausgefertigt und Antragsteller von der Zulassungsstelle übergeben wird. Im KfzSchein ist das Fahrzeug ebenso wie im Kfz-Brief beschrieben (§ 24 StVZO). Jede Veränderung und jeder Eigentumswechsel ist im Kfz-Schein von der Zul.Stelle einzutragen. Verlust des Scheins ist der Zul.Stelle zu melden, kann durch Aufgebot für ungültig erklärt werden. Der KfzSchein ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen vorzuzeigen. Zuwiderhandlung hiergegen ist Ordnungswidrigkeit nach §§ 24, 69 a StVZO, § 24 StVG. Internationaler K., Anhängerschein.

(§ 24 StVZO, Fahrzeugschein) ist die Urkunde über die behördliche Zulassung des einzelnen Kraftfahrzeugs zum Betrieb auf öffentlichen Wegen und Plätzen. Vor der Zulassung ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung über mindestens 250000 Euro nachzuweisen. Der K. ist vom Kraftfahrzeugbrief zu unterscheiden.

Zulassung von Kraftfahrzeugen.




Vorheriger Fachbegriff: Kraftfahrzeugschaden | Nächster Fachbegriff: Kraftfahrzeugsteuer


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen