Kraftfahrzeugschein Urkunde, die nach der Anlage zur StrassenverkehrszulassungsO (StVZO) und nach Zuteilung des amtlichen Kennzeichens ausgefertigt und Antragsteller von der Zulassungsstelle übergeben wird. Im KfzSchein ist das Fahrzeug ebenso wie im Kfz-Brief beschrieben (§ 24 StVZO). Jede Veränderung und jeder Eigentumswechsel ist im Kfz-Schein von der Zul.Stelle einzutragen. Verlust des Scheins ist der Zul.Stelle zu melden, kann durch Aufgebot für ungültig erklärt werden. Der KfzSchein ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen vorzuzeigen. Zuwiderhandlung hiergegen ist Ordnungswidrigkeit nach §§ 24, 69 a StVZO, § 24 StVG. Internationaler K., Anhängerschein.
Weitere Begriffe : Wasserverband | Erstfrage | elterliches Züchtigungsrecht |
MMnews
|