Kreditauftrag

(§ 778 BGB) ist der Auftrag an eine andere Person, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten Kredit (Darlehen oder Finanzierungshilfe) zu geben. Der K. ist ein Auftrag. Er führt zur Haftung des Auftraggebers als Bürge für die entstehende Verbindlichkeit. Lit.: Frese, Der Kreditauftrag, 1966; Horn, N., Bürgschaften und Garantien, 8. A. 2001

Auftrag.

ist der Auftrag, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren. Auf den K. finden die Vorschriften über den Auftrag Anwendung; der Auftraggeber haftet aber dem Beauftragten daneben für die aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge (§ 778 BGB), jedoch wenn der K. für ihn ein Handelsgeschäft ist, ohne Einrede der Vorausklage (§ 349 HGB). Akkreditiv.




Vorheriger Fachbegriff: Kreditanstalt für Wiederaufbau | Nächster Fachbegriff: Kreditauskunft


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen