Vorausklage ist die zeitlich einem anderen Verhalten vorausgehende Klage. Im Schuldrecht (§ 771 BGB) ist die Einrede der V. das Recht des Bürgen, die Befriedigung des Gläubigers zu verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner ohne Erfolg versucht hat. Diese Einrede kann ausgeschlossen sein. Lit.: Hasselbach, J. v., Vorausklage und Schadlosbürgschaft, 1922
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