Kreisverwaltung
Kreis.
Der Begriff bezeichnet einmal die Verwaltung des Kreises als Selbstverwaltungskörperschaft. Zum anderen wird darunter die Ausübung staatlicher Verwaltung durch Behörden des Kreises verstanden. Die K. erledigt neben den Aufgaben der Selbstverwaltungskörperschaft Kreis grundsätzlich alle Aufgaben des Staates in der Unterstufe. Im letzteren Sinne ist K. also staatseigene Verwaltung auf Kreisebene. Insoweit hat die K. eine Doppelnatur als zugleich kommunale und staatliche Behörde. Im Falle der Vollkommunalisierung (z. B. Niedersachsen und Sachsen) ist die K. ausschließlich kommunale Behörde, die als solche die staatlichen Aufgaben wahrnimmt. In den kreisfreien Städten ist die K. stets nur kommunale Behörde für die Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben (Kreisverwaltungsamt).
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