Kriegsgefangene

sind nach Art. 4 der III. Genfer Konvention vom 12.8.1949 über die Behandlung der K.n Personen, die als legale Kombattanten Krieg geführt haben und in Feindeshand gefallen sind. Ferner geniessen unter bestimmten Voraussetzungen internierte Personen denselben Schutz. Die K.n unterstehen dem Gewahrsam des feindlichen Staates (Art. 12), sind jederzeit mit Menschlichkeit zu behandeln (Art. 13), haben Anspruch auf Achtung und Ehre und behalten ihre bürgerliche Rechtsfähigkeit (Art. 14), sind unentgeltlich zu verpflegen und ärztlich zu versorgen (Art. 15) und sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf Rasse, Nationalität, Religion und politische Meinung gleich zu behandeln (Art. 16). Teil III (Art.
17 bis 108) enthält die näheren Ausführungsbestimmungen dazu. Schwerkranke und schwerverwundete K. sind unverzüglich nach Herstellung der Transportfähigkeit heimzuschaffen (Art. 109), sonstige K. unverzüglich nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten (Art. 118). Eine ähnliche, wenn auch nicht so eingehende, Regelung enthielt schon die Haager Landkriegsordnung, die noch eingreift, soweit ein kriegführender Staat der Genfer Konvention noch nicht beigetreten ist.

Die Haager Landkriegsordnung enthält in Art. 4 f. der Anlage eine Reihe von Bestimmungen über die rechtliche Stellung und Behandlung von K. Eine wesentlich umfassendere Regelung wurde nach dem 2. Weltkrieg durch das Genfer Abkommen vom 12. 8. 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen getroffen. Die detaillierte Regelung enthält u. a. Bestimmungen über den Begriff des K., wobei die ältere Auffassung, dass die Gefangennahme im Verlauf von Kampfhandlungen erfolgt sein muss, nicht mehr aufrechterhalten wird. Auch Angehörige von Widerstandsbewegungen unterfallen dem Begriff des K., wenn sie militärisch organisiert sind, ein bleibendes und deutliches Unterscheidungskennzeichen tragen, die Waffen offen führen und die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhalten (s.a. Freischärler, Kombattant). Unterbringung, Verpflegung und Bekleidung der K. sind ebenso geregelt wie Arbeitspflicht, Beschwerderecht und die zulässigen Straf- und Disziplinarmaßnahmen. Dem Abkommen sind die meisten Staaten beigetreten, die BRep. durch Ges. vom 21. 8. 1954 (BGBl. II 781).




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