Kriegswaffenliste

Vgl. Anlage zum KWKG; in der Kriegswaffenliste aufgeführte Gegenstände sind Kriegswaffen, sobald sie so weit fertig bearbeitet oder zusammengesetzt sind, dass sie ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden können; unter den Begriff der Kriegswaffe fallen Atomwaffen, biologische und chemische Waffen, Flugkörper (Raketen), Kampfflugzeuge und -hubschrauber, Kriegsschiffe und schwimmende Unterstützungsfahrzeuge, Kampffahrzeuge, Rohrwaffen (Maschinengewehre, Maschinenpistolen, Granatgewehre, Granatpistolen, Kanonen, Maschinenkanonen), leichte Panzerabwehrwaffen, Flammenwerfer, Minenleg- und Minenwurfsysteme, Torpedos, Minen, Bomben, eigenständige Munition, sonstige wesentliche Bestandteile, sonstige Kriegswaffen.




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