Kriegszustand

Rechtsverhältnis zwischen zwei
Staaten, die Krieg gegeneinander führen; er beginnt mit der Kriegserklärung oder der faktischen Eröffnung der Kriegshandlungen und endet mit dem Friedensschluss; häufig wird der Kriegszustand auch durch die faktische Wiederaufnahme normaler friedlicher Beziehungen beendet. Während des K.es gilt das Kriegsrecht.

Ausnahmezustand




Vorheriger Fachbegriff: Kriegswaffenliste | Nächster Fachbegriff: Kriminalätiologie


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen