Bestandteile

sind Teile einer zusammengesetzten Sache, die durch die Verbindung miteinander ihre Selbständigkeit verloren haben. Dabei sind wesentliche B. nach § 93 BGB solche, die nicht voneinander getrennt werden können, ohne daß der eine oder der andere B. zerstört (Zerstörungstatbestand) oder in seinem Wesen verändert wird (Wesensveränderungstatbestand). Ob dies gegeben ist, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Indizien dafür sind eine feste und zeitlich dauerhafte Verbindung, sowie daß die Gegenstände aufeinander angepaßt sind. Eine Spezialregelung für wesentliche B. bei Grundstücken enthält § 94 BGB. Nach § 94 I BGB sind wesentliche B. eines Grundstücks alle mit dem Grundstück fest verbundenen Gegenstände (z.B. Gebäude, Einfriedungsmauern). Gemäß § 94 II BGB sind Sachen, die zur Herstellung in ein Gebäude eingefügt wurden, wesentliche B. des Gebäudes.

Teil einer Sache, der nach natürlicher Betrachtungsweise als zu dieser Sache gehörig und nicht als selbständige Sache angesehen wird (z.B. Motor eines Autos); entscheidend ist der räumliche Zusammenhang und der Zweck der Verbindung. B. wird i.d.R. rechtlich wie die Hauptsache behandelt. Wesentliche B. sind B., deren Trennung zur Zerstörung oder Wesensänderung eines der Sachteile führt, z.B. Tapeten an der Wand. Zu den wesentlichen B. eines Grundstücks gehören die mit dem Boden nicht nur vorübergehend fest verbundenen Sachen, insbes. Gebäude; zu den wesentlichen B. eines Gebäudes (und damit eines Grundstücks) gehören die zur Herstellung eines Gebäudes eingefügten Sachen (z.B. Fenster). Wesentliche B. können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein (so erlischt beim Einbau von Fenstern der ursprünglich bestehende Eigentumsvorbehalt des Lieferanten).

Sache.

einer Sache (§§93 ff. BGB) ist grundsätzlich der körperliche Gegenstand, der entweder von Natur aus mit dieser Sache eine Einheit bildet oder durch Verbindung mit ihr seine vor der Verbindung bestehende Selbständigkeit dergestalt verloren hat, dass er fortan, solange die Verbindung dauert, mit der Sache als ein Ganzes, als eine einheitliche Sache erscheint (z.B. Frucht am Baum, Schublade im Schrank). Nicht genügend ist die nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgende Verbindung mit Grund und Boden oder Gebäuden (§ 95 BGB, Scheinbestandteil, z.B. Baubude). Der B. wird regelmäßig wie die Hauptsache behandelt. Wesentliche Bestandteile (§93 BGB) einer Sache sind solche Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass - nicht die Gesamtsache, sondern nur - der eine oder andere (Bestandteil) zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (z.B. Gebäude auf Grundstück, Heizungsanlage in Wohnhaus). Wesentliche Bestandteile können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein, sondern nehmen an der Rechtslage der Sache umfassend teil (grundlegend anders aber Wohnungseigentum). Lit.: Stieper, M., Die Scheinbestandteile, 2002

1.
ist jeder Teil einer Sache, der nach natürlicher Verkehrsanschauung als zu der Hauptsache gehörig - und nicht als selbständige Sache - angesehen wird. Entscheidend sind also der räumliche Zusammenhang und der Zweck der Verbindung. So ist z. B. die Schraube ein B. der Maschine, das Fenster ein B. des Hauses, nicht aber der Gartenstuhl ein B. der Gastwirtschaft (hier aber Zubehör). Als B. des Grundstücks gilt auch ein mit dem Eigentum hieran verbundenes Recht (z. B. die Grunddienstbarkeit, § 96 BGB). Der B. wird grundsätzlich - soweit nichts anderes vereinbart - entsprechend dem Schicksal der Hauptsache behandelt, kann aber bei entsprechender Klarstellung Gegenstand besonderer Rechte sein. So bleibt z. B. ein Eigentumsvorbehalt einer gelieferten Sache, die durch Verbindung B. einer anderen Hauptsache wird, grundsätzlich bestehen.

2.
Anders ist die Rechtslage beim wesentlichen B. einer Sache. Dazu zählen die B.e, die nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (§ 93 BGB). So sind wesentliche B.e z. B. der Einband eines Buches, Tapeten an der Wand eines Hauses, nicht aber der Motor, Räder usw. eines Kraftfahrzeugs, da diese ohne Wertminderung ausgebaut werden können. Bei Grundstücken gehören zu den wesentlichen B.en die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbes. Gebäude, die Erzeugnisse des Bodens bis zur Trennung (Fruchterwerb), Pflanzen seit dem Einpflanzen usw. Eine feste Verbindung mit dem Boden ist gegeben, wenn die Trennung zu einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der eingefügten Sache führen oder erhebliche Kosten verursachen würde. Zu den wesentlichen B.en eines Gebäudes (und damit eines Grundstücks) gehören die zu seiner Herstellung eingefügten Sachen (§ 94 BGB). Unerheblich ist, ob die Einfügung erforderlich war; entscheidend ist allein deren Zweck sowie die Festigkeit der Verbindung. Wesentliche B.e eines Grundstücks sind demnach festeingebaute oder besonders für den Einzelfall eingefügte Maschinen einer Fabrik, eingebaute Badewannen, die Liftanlage eines Hauses, die eingebaute Zentralheizung, die Fenster, Türen, Wände usw. eines Hauses, nicht aber bloße Behelfsbaracken, nur aufgestellte oder einfach verschraubte Maschinen in einer Fabrikhalle usw. Die Bedeutung der wesentlichen B.e liegt darin, dass diese nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können (§ 93 BGB). Diese Sonderrechtsunfähigkeit ist zwingend; ein vereinbarter Eigentumsvorbehalt der Lieferfirma z. B. geht daher bei Einbau der gelieferten Steine in das zu errichtende Haus unter. Vgl. - auch über den für den Rechtsverlust vorgesehenen Ausgleich - Verbindung, Vermischung, Verarbeitung. Wesentliche B. können deshalb auch nicht selbständig übereignet oder verpfändet werden usw. Das Gleiche gilt an sich bei Einbau von Sachen durch den Mieter eines Grundstücks (Hauses); das Wegnahmerecht des Mieters bei Beendigung des Mietverhältnisses bleibt hiervon unberührt (s. aber u.). Eine wesentliche Ausnahme von der Sonderrechtsunfähigkeit wesentlicher B.e bringt das Gesetz über das Wohnungseigentum, nach dem auch einzelne Teile eines Hauses Gegenstand besonderer Rechte sein können.

3.
Zu den (wesentlichen) B.en eines Grundstücks (Gebäudes) gehören jedoch trotz fester Verbindung solche Sachen nicht, die nach dem Willen des Einfügenden nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden oder in das Gebäude eingefügt worden sind (§ 95 BGB, sog. Scheinbestandteile). Dazu gehören Baubuden, Jahrmarktszelte, Pflanzen einer Baumschule usw., aber wegen des hier vermuteten vorübergehenden Zwecks oftmals auch Einbauten im Rahmen eines - auch länger dauernden - Miet- oder Pachtverhältnisses, selbst wenn eine feste Verbindung mit dem Grundstück hergestellt wird, es sei denn, es ist von vornherein nicht an eine Trennung gedacht (Ablösevereinbarung). Ein Scheinb. liegt auch vor, wenn ein Gebäude oder ein anderes Werk in Ausübung eines dinglichen Rechts, z. B. eines Nießbrauchsrechts an dem Grundstück errichtet wird. Scheinb. teilen als selbständige Sachen mangels besonderer Abrede nicht das rechtliche Schicksal der Hauptsache. Einer besonderen Regelung unterliegt das Erbbaurecht: Es ist ein grundstücksgleiches Recht; das auf ihm errichtete Gebäude ist daher wesentlicher B. des Erbbaurechts, nicht des Grundstücks (s. dort). Gebiet ehem. DDR Nutzungsberechtigungen.

alle Gegenstände, die nach der Verkehrsanschauung Teile einer einheitlichen Sache sind.
Beispiel: Bestandteil eines Autos sind der Motor, die Lenkung, die Sitze usw.
Für die rechtliche Behandlung der Sachbestandteile ist von Bedeutung, ob sie in Bezug auf die Gesamtsache wesentlich oder unwesentlich sind:
Wesentliche Bestandteile einer Sache (§ 93 BGB) können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Sie teilen bis zur Trennung von der Sache deren rechtliches Schicksal. Ein Bestandteil ist dann wesentlich, wenn er von den übrigen Bestandteilen der Sache nicht getrennt werden kann, ohne dass er oder ein anderer Bestandteil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Der wirtschaftliche Sinn dieses Kongruenzgebotes besteht darin, wirtschaftliche Werte zu erhalten. Dementsprechend sind bei der Auslegung der Norm und insbesondere für die Frage, wann ein Bestandteil „in seinem Wesen verändert wird”, in erster Linie wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend. Es kommt insbesondere darauf an, ob die verschiedenen Bestandteile nach der Trennung noch in der bisherigen Art wirtschaftlich genutzt werden können. Dabei reicht es nach h.M. aus, dass der jeweilige Bestandteil zu diesem Zweck erst wieder mit anderen Sachen verbunden werden muss.
Beispiel: Ein serienmäßig hergestellter Motor oder ein Austauschmotor ist nach gefestigter Rspr. des BGH kein wesentlicher Bestandteil eines Kfz.
An unwesentlichen (einfachen) Bestandteilen
können hingegen Sonderrechte Dritter (z. B. Eigentumsvorbehalt) bestehen. Sie teilen das rechtliche Schicksal der Gesamtsache nur dann, wenn derartige Sonderrechte nicht bestehen.




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