Kundenfang Werbung von Kunden mit unlauteren Mitteln. Nach § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb macht sich strafbar, wer mit unrichtigen Angaben über seine Waren wirbt, um in der Öffentlichkeit den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen.
Weitere Begriffe : Feuerwehrdienst | Unterhaltssachen | Anlagevermögen |
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