KundenbindungGewährt ein Unternehmen für häufige Leistungsabnahme Sachprämien, die öffentlich ausgeschrieben sind, z. B. das Lufthansaprogramm „miles and more“, so ist die Inanspruchnahme für den Begünstigten bis 1080 EUR/Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 38 EStG). Darüber hinausgehende Prämien kann das Unternehmen auf Antrag mit 2,25 v. H. Pauschalsteuer abgelten; Bemessungsgrundlage sind dabei alle Prämien, auch die nach § 3 Nr. 38 EStG steuerfreien Prämien, so dass in diesen Fällen der Begünstigte steuerlich überhaupt nicht behelligt wird (§ 37 a EStG; Pauschbesteuerung). Arbeitsrechtlich stehen die Sachprämien dem Arbeitgeber zu, soweit nicht - gegebenenfalls stillschweigend - etwas anderes vereinbart sein sollte.
Weitere Begriffe : Überbringerklausel, -Scheck | Vertragsannahme | Gefahr für Leib oder Leben |
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