Kurzschlusshandlungist Handlung als Reaktion auf plötzlich, zufällig, überraschend auftauchende Motive, Erscheinungsformen, Stimmungen, (Affektzustände). K. kann Schuld (Vorsatz u. Fahrlässigkeit) ausschliessen u. bei strafbaren Handlungen zur Annahme von Bewusstseinstrübung im Sinne des § 51 StGB u. somit zur Straffreiheit führen.
Weitere Begriffe : Krankenversichertenkarte | Gegenwärtiger Angriff | Öffentlichkeitsarbeit von Staatsorganen |
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