Straffreiheit

Straffreiheitsgesetze, Straffreierklärung, Absehen von Strafe, Amnestie.

wird gelegentlich, meist aus Anlass politischer Ereignisse (z. B. Wechsel des Staatsoberhauptes oder der Regierung) oder aus rechtspolitischen Gründen, durch besonderes StraffreiheitsG für einen abgegrenzten Kreis von Straftaten gewährt. Ein solches Gesetz umfasst i. d. R. sowohl eine Amnestie, d. h. den Erlass rechtskräftig erkannter, aber noch nicht vollständig vollstreckter Strafen, als auch eine Abolition, d. h. die Niederschlagung noch anhängiger Verfahren, sowie die Straffreierklärung für Taten, die noch nicht Gegenstand eines Verfahrens geworden sind. In der BRep. sind Straffreiheitsgesetze ergangen am 31. 12. 1949 (BGBl. 37; entsprechend für Berlin am 12. 1. 1950, VOBl. I 25) und 17. 7. 1954 (BGBl. I 203) sowie aus Anlass des Wegfalls und der Milderung von Bestimmungen des politischen Strafrechts durch das 8. StrÄndG am 9. 7. 1968 (BGBl. I 773) und bei Änderung des Demonstrationsstrafrechts am 20. 5. 1970 (BGBl. I 509).




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