Königsteiner Abkommen

wird das Staatsabkommen der Länder der BRep. über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen vom 30./31. 3. 1949 i. d. F. vom 12. 12. 1963 genannt. Der darin festgelegte und inzwischen auf die neuen Länder erstreckte Beteiligungsschlüssel (nach Steueraufkommen und Bevölkerungszahl) wird auch für Vereinbarungen auf anderen Gebieten angewendet.




Vorheriger Fachbegriff: Königshufe | Nächster Fachbegriff: Körper


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen