Königsteiner Abkommenwird das Staatsabkommen der Länder der BRep. über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen vom 30./31. 3. 1949 i. d. F. vom 12. 12. 1963 genannt. Der darin festgelegte und inzwischen auf die neuen Länder erstreckte Beteiligungsschlüssel (nach Steueraufkommen und Bevölkerungszahl) wird auch für Vereinbarungen auf anderen Gebieten angewendet.
Weitere Begriffe : Vertrag zulasten Dritter | Freiheit | Nichtigkeit gerichtlicher Entscheidungen |
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