Kündigungsfrist im MietrechtDie Verlängerung der Kündigungsfristen im Mietrecht gelten nicht nur zu Lasten des Vermieters, sondern auch des Mieters. Das bedeutet, dass auch der Mieter dann, wenn der Mietvertrag z. B. schon länger als 10 Jahre besteht, mit 1 Jahr Kündigunsfrist rechnen muss. Bei Wohnraummietverhältnissen wird die Miete üblicherweise auch nach Monaten berechnet und im voraus jeweils für den nachfolgenden Monat bezahlt. In diesen Fällen kann auch nur bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats - Sonn- und Feiertage zählen also nicht hierzu und können die Frist verlängern - jeweils zum Ablauf des übernächsten, nach dem Kündigungsmonat gelegenen Monat gekündigt werden. Sind z.B. der 1., 2. und 3. Oktober Werktage, dann muss die Kündigung für die Wohnung dem Mieter oder Vermieter spätestens am 3. Oktober zugegangen sein, wenn sie zum31.12. erfolgen soll-vorausgesetzt, das Mietverhältnis hat noch keine 5 Jahre gedauert. Nach 5, 8 und 10 Jahren Mietdauer verlängert sich nämlich die Kündigungsfrist um jeweils weitere 3 Monate. Dabei muss speziell der Mieter, der vorzeitig ausziehen will, bedenken, dass sich der Vermieter keineswegs durch einen vom Mieter gebrachten Nachmieter abspeisen lassen muss. Wer also als Mieter in eine andere Wohnung einziehen will, sollte sich rechtzeitig um seine Kündigung des alten Mietverhältnisses bemühen.
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