Künftige Leistungen

Klagen auf künftige, d. h. noch nicht fällige Leistungen sind an bes. Prozessvoraussetzungen gebunden, §§ 257-259 ZPO: a) möglich bei Klagen auf einseitige Geldforderungen oder auf Räumung eines Grundstücks oder Raumes; die Fälligkeit muss kalendermässig bestimmt oder bestimmbar sein; b) möglich bei Klagen auf wiederkehrende einseitige Leistungen (nicht nur in Geld), z. B. Renten, die erst nach Erlass des Urteils fällig werden;
c) möglich bei Klagen auf Leistungen aller Art (auch gegenseitigen), wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.




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