Kürzung des Ruhegehaltes

Im Disziplinarverfahren eine der möglichen Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte. Die Kürzung des Ruhegehaltes ist, ebenso wie die Kürzung der Dienstbezüge, auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt (§ 11 BDG). Im Wehrdisziplinarverfahren ist die Kürzung des Ruhegehaltes eine der zulässigen gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen (§ 58 WDO).




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