Kürzung der Dienstbezüge Im Disziplinarverfahren eine der möglichen Disziplinarmaßnahmen. Die Kürzung der Dienstbezüge ist auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt (§ 8 BDG). Sie entspricht der Gehaltskürzung (§ 85 Abs. 2 BDG). Im Wehrdisziplinarverfahren ist die Kürzung der Dienstbezüge eine der zulässigen gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen (§ 58 WDO).
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