Ladendiebstahl
Ein Diebstahl, der in einem Laden oder Warenhaus begangen wird. Strafrechtlich handelt es sich um einen einfachen Diebstahl, der entsprechend bestraft wird. Da der Ladendiebstahl jedoch immer mehr zugenommen hat und heute zu den häufigsten Straftaten überhaupt gehört, versuchen sich die Geschäftsinhaber auch zivilrechtlich gegen die dadurch entstehenden Schäden zu schützen, die sehr hoch sind. Dies geschieht meist dadurch, daß sie von den ertappten Dieben einen bestimmten, durch Aushang im Laden angekündigten Betrag als Schadenseratz verlangen, der sich aus den durchschnittlichen Bearbeitungskosten und der an die Angestellten bezahlten «Fangprämien» zusammensetzt. Es ist nach wie vor umstritten, ob dieses Vorgehen der Geschäftsinhaber zulässig ist oder nicht.
. Wer in einem Selbstbedienungsladen Waren wegnimmt und in der Kleidung oder in einer mitgeführten Tasche versteckt, um sie sich ohne Bezahlung zuzueignen, hat einen vollendeten Diebstahl begangen, auch dann, wenn das Personal den Vorgang beobachtet hat und die weitere Verfügung ohne Schwierigkeiten verhindern kann. - Der Warendieb muss im übrigen zivilrechtlich für sämtlichen Schaden aufkommen, den er dem Inhaber des Selbstbedienungsladens durch den L. zugefügt hat. Er ist jedoch nicht verpflichtet, die bei der Schadensregulierung entstandenen Bearbeitungskosten zu ersetzen, da diese dem Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Geschädigten zuzurechnen sind. Eine vor dem L. ausgesetzte Fangprämie hat der Täter in angemessenem Umfang (in einem Lebensmittelmarkt) zu erstatten.
ist der Diebstahl aus einem Laden (Selbstbedienungsladen). Lit.: Schmitz, U., Der Ladendiebstahl, 2000; Lemke, H., Diebstahlsverhütung, 2003
Nimmt der Täter insbes. im Selbstbedienungsladen Waren an sich und verbirgt er sie in der Kleidung oder in mitgebrachten Behältnissen in der Absicht, den Kaufpreis nicht zu bezahlen, so liegt vollendeter Diebstahl (§ 242 StGB) vor (bei geringwertigen Gegenständen grundsätzl. Antragsdelikt, § 248 a StGB). Wird der Täter bei der Tat vom Personal beobachtet, so fragt es sich, ob er gleichwohl bereits eigenen Gewahrsam begründet und somit die Tat vollendet hat oder ob nur Versuch vorliegt, weil das Mitnehmen noch verhindert werden kann. Die Rspr. nimmt im Anschluss an BGHSt. 16, 271 überwiegend Vollendung an.
Zivilrechtlich ist str., welche Ansprüche die bestohlene Firma außer dem Kaufpreis hat. Nach BGH NJW 1980, 119 kann sie weder eine Bearbeitungsgebühr noch einen Anteil der Überwachungskosten verlangen, wohl aber Ersatz einer Fangprämie in angemessener, den Wert der entwendeten Ware mitberücksichtigenden Höhe (z. B. 25 EUR).
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