Gesetzgebungszuständigkeit

ist die Zuständigkeit zum Erlass von (formellen) Gesetzen. Die G. beruht grundsätzlich auf der Verfassung (z.B. Art. 70ff. GG). Daneben wird sie für bestimmte Fälle auch auf die Natur der Sache (z.B. Bestimmung des Sitzes der Bundesregierung durch den Bund) oder auf den Sachzusammenhang gegründet.

Gesetzgebungskompetenz.

1.
Durch die G. wird geregelt, wer in einem Staat, insbes. einem Bundesstaat, einem Staatenbund oder einer sonstigen Staatenverbindung (Staatenverbund) für die Gesetzgebung zuständig ist. Im engeren Sinne betrifft die G. die Frage, ob in einem Bundesstaat, einem Staatenbund sowie in einem Staatenverbund oder einer sonstigen Staatenverbindung diese erstgenannten oder die einzelnen Gliedstaaten für die Gesetzgebung zuständig sind; die G. kann dabei entweder insgesamt bei der übergreifenden staatlichen Einheit oder den Gliedstaaten liegen oder je nach Gesetzgebungsmaterie auf die übergreifende Einheit und die Gliedstaaten aufgeteilt sein. Im weiteren Sinne kann unter G. auch die Frage verstanden werden, bei welchem oder welchen Organen eines (Glied-)Staates oder einer staatlichen Einheit die gesetzgebende Gewalt liegt (s. a. Gesetzgebungsverfahren).

2.
In der Bundesrepublik Deutschland ist die G. zwischen dem Bund als Zentralstaat und übergreifender staatlicher Einheit sowie den Ländern aufgeteilt (zu den Besonderheiten, die sich aus der Zugehörigkeit Deutschlands zur EU ergeben, s. unten Nr. 3). Die G. wurde durch die Föderalismusreform I (G v. 28. 8. 2006, BGBl. I 2034) neu geordnet. Je nach Gesetzgebungsmaterie gibt es die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes, die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes und die G. der Länder. Nach Art. 70 GG liegt die G. stets bei den Ländern, soweit das GG nicht im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung oder der konkurrierenden Gesetzgebung die G. dem Bund zuweist. Trotz des Regel-Ausnahme-Verhältnisses im Verfassungsrecht zu Gunsten der Länder liegt aufgrund der Kataloge des Art. 73 GG für die ausschließliche Gesetzgebung und des Art. 74 GG für die konkurrierende Gesetzgebung in der Verfassungspraxis das Übergewicht der G. beim Bund. Für die Länder verbleiben im wesentlichen das Polizeirecht, das Untersuchungshaftvollzugs- und Strafvollzugsrecht (s. Untersuchungshaft, Strafvollzug), das Ordnungsrecht, das Versammlungsrecht (s. auch Versammlungsgesetz), das Recht des Schutzes vor verhaltensbezogenem Lärm (Lärmbekämpfung), Teile des Gewerberechts wie z. B. das Spielhallenrecht, das Recht der Messen, Ausstellungen und Märkte, das Recht der Schaustellung von Personen, das Ladenschlussrecht (s. Ladenschluss), das Gaststättenrecht (s. Gaststätte), das Heimrecht (Heim), das allgemeine Presserecht, das Kommunalrecht, das Bauordnungsrecht (s. Baurecht), das Erschließungsbeitragsrecht (Erschließung), das Schulrecht, wesentliche Teile des Hochschulrechts (ohne Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse), das Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrecht der Beamten der Länder und Kommunen (Beamtenrecht), das Recht der Flurbereinigung, das Siedlungsrecht und das Recht der Heimstätten. Im Bereich des Jagdrechts, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Bodenverteilung, der Raumordnung, des Wasserhaushaltes sowie der Hochschulzulassung und der Hochschulabschlüsse (Hochschulrecht) können die Länder nach Art. 72 III GG vom Bundesrecht abweichende Regelungen treffen.

3.
Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union beansprucht die EU Teilbereiche der G. für sich (Europäisches Recht, Europäische Gesetzgebung, Europäische Gesetze), was auch Auswirkungen auf die Verteilung der G. zwischen Bund und Ländern hat (s. oben Nr. 2). Soweit die zuständigen Organe der EU Richlinien der Europäischen Union erlassen, wird die G. innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht berührt. Zum Erlass eines richtlinienkonformen G sind vielmehr entsprechend der unter Nr. 2 dargestellten G. entweder der Bund oder die Länder verpflichtet. Ist aber die EU zum Erlass unmittelbar für die Bürger geltender Verordnungen der Europäischen Union berechtigt, verdrängen diese die G. nach Nr. 2, gleich ob diese beim Bund oder bei den Ländern liegt. Die Länder können sich gegenüber der Zuständigkeitsregelung des Gemeinschaftsrechts nicht auf die innerstaatlichen Kompetenzverteilungsvorschriften der Art. 70, 73 und 74 GG berufen.




Vorheriger Fachbegriff: Gesetzgebungsverfahren | Nächster Fachbegriff: gesetzlich


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen