Landeskinderklausel

wird eine Bestimmung genannt, wonach Studienbewerber, die den Vorbildungsnachweis in einem bestimmten Land erworben und dort auch ihren Wohnsitz haben, Vergünstigungen bei dem durch den Eignungsgrad bestimmten Zulassungsrang zu einer Hochschule erhalten. In Fächern mit absolutem numerus clausus ist eine L. nicht statthaft (BVerfGE 33, 303); s. jetzt Studienplätze (Vergabe).




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