Landesverräterische Agententätigkeit
Wer für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf die Erlangung od. Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist, od. wer gegenüber einer fremden Macht od. einem ihrer Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
5 Jahren bestraft, in besonders schweren Fällen von
1 Jahr bis zu 10 Jahren (besonders schwerer Fall siehe
— Landesverrat). Das Gericht kann die Strafe mildern od. von einer Bestrafung absehen, wenn Täter freiwillig sein Vorhaben aufgibt u. sein Wissen einer Dienststelle der BRD offenbart. Wurde Täter von der fremden Macht zu seinem Verhalten gedrängt, so bleibt er in jedem Fall straflos, wenn er sein Verhalten aufgibt u. sein Wissen unverzüglich einer deutschen Dienststelle offenbart (§ 98 StGB).
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