besonders schwerer Fall

In den Strafgesetzen verwendeter Blankettbegriff als Voraussetzung für eine Strafrahmenerhöhung ohne Änderung des Schuldspruchs (Strafzumessung). Ein besonders schwerer Fall ist anzunehmen, wenn er sich bei einer Gesamtabwägung aller Zumessungsgesichtspunkte nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und deshalb für den ordentlichen Strafrahmen bereits berücksichtigten Fälle so weit abhebt, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (vgl. BGHSt 28, 318, 319). Für die Mehrzahl der besonders schweren Fälle bedient sich der Gesetzgeber heute der Technik der Regelbeispiele (§§ 177 Abs. 2, 243 Abs. 1, 263 Abs. 3, 267 Abs. 3, 300 StGB).




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