Landschaftenwaren in Form öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Kreditverbände) errichtete Bodenkreditinstitute auf genossenschaftlicher Basis in den ehemaligen preußischen Gebieten und Ländern, s. z. B. die Märkische Landschaft, Anl. 1 Berliner Altbankengesetz v. 10. 12. 1953 (GVBl. 1483). Sie wurden von Grundbesitzern eines bestimmten Gebietes mit dem Zweck gegründet, ihren Mitgliedern hypothekarisch gesicherte Darlehen unter Ausgabe von Pfandbriefen zu gewähren. Ihre Organisation wurde durch die vom Staat zu genehmigende Satzung geregelt. Ergänzend für die Beleihung städtischen Grundbesitzes s. Stadtschaften.
Weitere Begriffe : Kruzifix-Beschluss | Bauleitpläne | Straßenverkehrs-Ordnung |
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