Grundbesitz

Der Begriff hat rechtliche Bedeutung bei der steuerlichen Einheitsbewertung (vgl. §§ 33, 68, 99 BewG), Einheitswert.

ist steuerlich der Oberbegriff für alle Steuergegenstände, die der Grundsteuer unterliegen. Zum G. gehören nach § 19 I BewG die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 33, 48 a, 51 a BewG), Grundstücke (§ 68 BewG) und Betriebsgrundstücke (§ 99 BewG). Für diese werden für Zwecke der Grundsteuer und der Gewerbesteuer die Einheitswerte nach Bewertungsgesetz festgesetzt.




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