Landschaftsschutzgebiet
Rechtsverbindlich festgesetztes Gebiet, in dem ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
— zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
— wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
— wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
erforderlich ist (§ 26 BNatSchG). Im Landschaftsschutzgebiet sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan oder der LandschaftsschutzVO alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Das Landschaftsschutzgebiet hat damit eine schwächere Schutzwirkung als das Naturschutzgebiet, das dem Schutz der Natur und Landschaft als solcher dient, während das Landschaftschutzgebiet nur auf einige Eigenschaften ausgerichtet ist (z. B. Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, Landschaftsbild). Damit bleibt die wirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden zulässig, sofern sie weder den Gebietscharakter verändert noch dem besonderen Schutzzweck zuwiderläuft (z. B. Land- und Forstwirtschaft).
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