Landstand

ist im spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen deutschen Recht die Gesamtheit der Vertreter einer gewissen Bevölkerungsgruppe, die vor dem Absolutismus zusammen mit dem Landesherrn die Herrschaft über das Land ausübt. Die Landstände sind rechtsfähige Körperschaften, deren wichtigstes Recht das Steuerbewilligungsrecht ist. Sie gliedern sich meist in Ritter, Prälaten und Städte, während die Bauern nur ausnahmsweise erfasst werden (z. B. Tirol). Lit.: Willoweit, D., Deutsche Verfassungsgeschichte, 5. A. 2005




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