Landstraßenist ein im Straßen- und Wegerecht der Länder der BRep. teilweise noch gebräuchlicher Begriff. Man unterscheidet a) Straßen, die zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt sind (auch L. I. Ordnung, oder - so z. B. in Bayern - Staatsstraßen genannt), und b) Straßen, die dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Kreises oder dem Verkehr zwischen benachbarten Kreisen zu dienen bestimmt sind (auch als L. II. Ordnung oder Kreisstraßen bezeichnet). Über die Straßenbaulast s. dort.
Weitere Begriffe : Passivgeschäft | Akustische Wohnraumüberwachung | Behandlungsbedürftigkeit |
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