LandwirtschaftskammernFür die L. fehlt im Gegensatz zu den Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern bisher eine bundesgesetzliche Grundlage. Landesrechtliche Regelungen bestehen in einigen Ländern. Danach ist die Kammerorganisation weitgehend den IHK nachgebildet. Die L. nehmen staatliche Aufgaben (Fachschulen) und Aufgaben gem. ihrer Satzung (Produktförderung) wahr. Mitglieder sind neben den selbstständigen Landwirten auch die mitarbeitenden Familienangehörigen und sämtliche Arbeitnehmer. In Baden-Württemberg, Bayern und den neuen Ländern wird die Interessenvertretung der Landwirte i. W. vom Bauernverband wahrgenommen.
Weitere Begriffe : Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz | Fremdbesitzer | Lehre von der negativen Typenkorrektur |
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