Landwirtschaftsrecht
ist die Gesamtheit der besonderen, die Landwirtschaft betreffenden Rechtssätze (z. B. im Erbrecht, Grundstücksver- kehrsrecht). Agrarrecht Lit.: Kroeschell, K., Deutsches Agrarrecht, 1983; Wöhrmann, O./Stöcker, //., Das Landwirtschaftserbrecht, 7. A. 1999; Barnstedt, F./Steffen, W., Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, 6. A. 2001; Schweitzer, D., Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe, 2. A. 1994
1.
Das L. wird durch die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der EU (Art. 38 ff. AEUV, früher Art. 32 ff. EGV) bestimmt. Landwirtschaft und Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind Gegenstand des Gemeinsamen Marktes, der durch die gemeinsamen Marktorganisationen verwirklicht wird. Der dem nationalen Gesetzgeber verbliebene Regelungsbereich (u. 2. und 3.) ist relativ klein.
2.
Die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung sowie die Sicherung der Ernährung zählen zu den Gegenständen der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 74 I Nr. 17 GG). Der Bund hat - soweit Europarecht nicht vorgeht - von dieser Ermächtigung durch zahlreiche Gesetze Gebrauch gemacht, so insbes. durch das Landwirtschaftsgesetz v. 5. 9. 1955 (BGBl. I 565) m. Änd. sowie durch die der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Landwirtschaft im Rahmen der EU dienenden Strukturgesetze (Absatzfonds, Marktstrukturgesetz und das G über die Gemeinschaftsaufgaben „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ i. d. F. v. 21. 7. 1988, BGBl. I 1055, m. Änd.). Nach § 1 LandwirtschaftsG ist die Landwirtschaft mit den Mitteln der allgemeinen Wirtschafts- und Agrarpolitik, insbes. der Handels-, Steuer-, Kredit- und Preispolitik, in den Stand zu setzen, die für sie bestehenden naturbedingten und wirtschaftlichen Nachteile gegenüber anderen Wirtschaftsbereichen auszugleichen und ihre Produktivität zu steigern. Damit soll gleichzeitig die soziale Lage der in der Landwirtschaft Tätigen an die vergleichbarer Berufsgruppen angeglichen werden. Nach § 2 LandwirtschaftsG hat das BMELV jährlich einen Bericht über die Lage der Landwirtschaft vorzulegen. Die Durchsetzung des L. regelt Landesrecht.
3.
Aus dem umfangreichen Bereich der deutschen landwirtschaftlichen und ernährungswirtschaftlichen Gesetzgebung sind noch besonders zu erwähnen: aus dem Bereich des landwirtschaftlichen Bodenrechts Regelungen über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundstücksverkehr, landwirtschaftlicher), über Landpacht (Pachtvertrag (2)) und über Flurbereinigung und aus dem Bereich der Bodennutzung und Tierhaltung Regelungen über Düngemittel, Saatgut, Pflanzenschutz, Tierseuchen, Tierzucht. Regelungen zum Tierschutz enthält das TierschutzG. S. a. Handelsklassen, Sicherstellungsgesetze, Alterssicherung der Landwirte, Höfeordnung, Altschulden (3), ökologischer Landbau. Zum Steuerrecht vgl. Einkommensteuer (3), Umsatzsteuer.
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