Langzeitarbeitslose Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind, § 18 SGB III. Für Langzeitarbeitslose sind angesichts ihrer erschwerten Vermittelbarkeit im Recht der Arbeitsförderung besondere Fördermaßnahmen vorgesehen, z. B. Eingliederungszuschüsse nach § 218 SGB III.
Weitere Begriffe : Nahrungsergänzungsmittel | Raub, räuberischer Diebstahl | Löschung von Amts wegen |
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