LangsamfahrenBehinderung, Nötigung. Im allgemeinen kommt der Kraftfahrer, was die Geschwindigkeit anbelangt, nur dann mit dem Gesetz in Konflikt, wenn er zu schnell fährt. Das bedeutet aber nicht, daß er so langsam fahren darf, wie er will. Denn ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern (§ 3 Absatz 2 StVO). Das gilt besonders für genüßlich dahinrollende Sonntagsfahrer, hinter deren Fahrzeug sich eine Fahrzeugkolonne bildet. Als Behinderung nachfolgender Verkehrsteilnehmer kann sich auch besonders langsames Fahren auf einer Straße mit Halteverbot zu dem Zweck, eine Person während der Fahrt einsteigen zu lassen, darstellen. Triftiger Grund kann z. B. ein kranker Mitfahrer, zerbrechliche Ladung oder Motordefekt sein.
Weitere Begriffe : Sühnetermin | Massenentlassungen | Erstausstattung der Wohnung |
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