Wiedereingliederung

Im Arbeitsrecht :

. Ist ein arbeitsunfähiger Versicherter nach ärztlicher Feststellung in bisheriger Tätigkeit teilweise arbeitsfähig und können Arbeiten durch eine stufenweise W. besser durch Eingliederung in das Erwerbsleben verrichtet werden, soll der Arzt dieses auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermerken (§ 74 SGB V). Während der stufenweisen W. ist der AN arbeitsunfähig. Die Beschäftigung hängt mithin davon ab, ob der AN arbeiten will und der AG bereit ist, die Arbeitsleistung entgegenzunehmen. Der AN hat insoweit keinen Vergütungsfortzahlungsanspruch (AP 1 zu § 74 SGB V = NZA 92, 643).

stufenweise Wiedereingliederung.




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