Lastenausgleich (§ 1 LAG) ist der generelle Ausgleich der Schäden und Verluste, die sich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen der Kriegszeit und Nachkriegszeit ergeben haben oder in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor Berlins entstanden sind, sowie die Milderung von Härten, die infolge der Neuordnung des Geldwesens nach dem Kriege eingetreten sind. Der L. erfolgt durch Erhebung von Ausgleichsabgaben einerseits und Erbringung von Ausgleichsleistungen (z. B. Kriegsschadensrente, Hauptentschädigung, Eingliederungsdarlehen, Hausratentschädigung usw.) andererseits. Lit.: Gallenkamp, G., Der Lastenausgleich, NJW 1999, 2486; Oldenhage, K., Lastenausgleich, 2002
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