Ausgleichsabgabe

Im Sozialrecht :

Arbeitgeber, die mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen 5 % dieser Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen (§71 Abs. 1 SGB IX). Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, müssen sie monatlich eine Ausgleichsabgabe zwischen 105 € und 260 € je nicht besetztem Arbeitsplatz an das Integrationsamt zahlen (§ 77 SGB IX).

Im Arbeitsrecht:

Schwerbehinderte.

ist die dem Ausgleich einer ungleichen Belastung innerhalb einer Gruppe von Personen dienende Abgabe, die von einem Teil ihrer Angehörigen erhoben wird (z.B. Lastenausgleichs- abgabe). Lit.: Horn, H., Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe, 1989

Wesentliches Instrument aktiver staatlicher Beschäftigungspolitik für Schwerbehinderte. Nach der bis zum 30.6. 2001 geltenden Vorschrift des § 11 Schwerbehindertengesetz, die inhaltlich in § 77 des zum 1.7. 2001 in Kraft getretenen Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) übernommen wurde, haben Arbeitgeber, die die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter nicht beschäftigen, für jeden unbesetzten Pflichtplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetztem Pflichtplatz prozentual gestaffelt nach dem Unterschreiten der Quote mitderweile pro Pflichtarbeitsplatz zwischen 105 € bis 260 €, § 77 SGB IX. Die Einziehung erfolgt durch die bei den Landschaftsverbänden bzw. Landeswohlfahrtsverbänden etc. bestehenden Integrationsämter (bis 30.6. 2001 Hauptfürsorgestellen). Die Ausgleichsabgabe soll in erster Linie kostenmäßigen Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern schaffen, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen. Darüber hinaus soll die Ausgleichsabgabe Arbeitgeber anhalten, die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von Pflichtarbeitsplätzen i. S. v. § 5 SchwbG bzw. §71 SGB IX, d. h. mindestens 5% der Arbeitsplätze, tatsächlich zu besetzen. Die Ausgleichsabgabe ist keine Steuer und als zweckgebundene Sonderabgabe sowohl hinsichtlich der sog. Antriebsfunktion als auch der Ausgleichsfunktion vom BVerfG gebilligt.
Die Einzelheiten sind in einer Rechtsvorschrift, der Schwerbehindertenausgleichsabgabeverordnung, gesondert geregelt. Der finanzielle Ertrag, d. h. die Geldmittel aus der Ausgleichsabgabe, dürfen zweckgebunden nur zur Arbeitsförderung und Berufsförderung Schwerbehinderter sowie für Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben eingesetzt werden. Dafür existiert zum einen ein Ausgleichsfonds auf
Bundesebene. Darüber hinaus werden aus der Ausgleichsabgabe die Hauptfürsorgestellen (Integrationsämter) sowie die örtlichen Fürsorgestellen der Kreise und kreisfreien Städte mit finanziellen Mitteln ausgestattet, die für die Hilfestellung zur Beschäftigung sowohl an Arbeitgeber als auch an betroffene Schwerbehinderte selbst im Hinblick auf deren Berufstätigkeit eingesetzt werden.

Nach Art. 44 AEUV (früher Art. 38 EGV) kann ein Mitgliedsstaat bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedsstaat eine Ausgleichsabgabe erheben, wenn diese Erzeugnisse keiner Gemeinsamen Marktorganisation (Marktorganisationen, gemeinsame; GMO), sondern nur einer innerstaatlichen Marktorganisationen des Herkunftsstaates unterliegen und dadurch der Wettbewerb gefährdet ist. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist gering, da fast alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse von einer GMO erfasst werden. S. a. Integrationsämter.




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