Lastenausgleichsgesetzsoll dem teilweisen Ausgleich von Vermögensverlusten dienen, die sich im Zusammenhang mit den Zerstörungen, Vertreibungen und Fluchtbewegungen der Kriegs- und Nachkriegszeit ergaben; die Geschädigten erhalten Ausgleichsleistungen, die durch Ausgleichsabgaben (Vermögensabgabe) finanziert werden; wichtigste Leistung ist die Hauptentschädigung, die Grundstücks- und Betriebsverluste ausgleichen soll; die Durchführung des L. obliegt den Kreisverwaltungsbehörden als Ausgleichsämtern und wird vom Bundesausgleichsamt als Bundesoberbehörde zentral gesteuert und koordiniert; Neuanträge waren möglich. Siehe auch: Aufbaudarlehen, Hausratsentschädigung.
Weitere Begriffe : Direktmandat | Strafvollzugsgrundsätze | Vaterschaftstest |
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