laufende Hilfe zum LebensunterhaltHilfe zum Lebensunterhalt, sozialhilferechtlich geregelt sei 2005 in den § § 27 ff. SBG XII. Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt erst dann ein, wenn der Bedürftige auch durch den Einsatz seines gesamten Einkommens und Vermögens nicht in der Lage ist, die Notlage selbst zu überwinden, Subsidiaritätsprinzip; vgl. auch seit 2005 §§ 2, 19 SGB XII.
Weitere Begriffe : Befreiung vom Wehrdienst | Schriftsatzkündigung | enteignungsgleicher Eingriff |
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