SGB XIIDas 12. Buch des Sozialgesetzbuches, verabschiedet am 27. 12. 2003, BGBl. I 2003, 3022 ff., regelt mit Wirkung seit 2005 die allgemeine Sozialhilfe. Es löste die über 40 Jahre anzuwendenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ab. Das SGB XII bezweckt, wie zuvor schon langjährig das BSHG, die Sicherung des Existenzminimums. Vom Anwendungsbereich her gilt es insbesondere für nicht erwerbsfähige bedürftige Menschen, Personen nach Vollendung des 65. Lebensjahres sowie die Familienangehörigen. In das SGB XII mit aufgenommen wurde auch das ab 2003 geltende Grundsicherungsgesetz. In seinen wesendichen Grundzügen stimmt das SGB XII mit dem früheren BSHG überein. Dies gilt insbesondere für die Leistungsgrundsätze sowie die Hilfe zum Lebensunterhalt, § § 27 ff. SGB XII, ebenso zum Teil bei den differenzierten Hilfen in besonderen Lebenslagen, §§ 47— 74 SGB XII. Auch im neuen SGB XII gelten im übrigen die Grundsätze der Subsidiarität und Bedürftigkeit, wonach vorrangig vorhandenes Einkommen und Vermögen von der betroffenen Person selbst einzusetzen ist, bevor Sozialhilfe eingreift, §§2, 82-91 SGB XII. Weiterhin gelten auch die Regelungen über die Verpflichtungen anderer, insbesondere die Inanspruchnahme unterhaltsverpflichteter Angehöriger, §§ 93 ff. Bei der Zuständigkeit wird ebenfalls wie bisher zwischen den örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe, regelmäßig den Kommunen bzw. Kreisen und den nach Landesrecht bestimmten Stellen, unterschieden. Als Neuerung ist für Streitigkeiten aus dem Sozialhilferecht ab 1. 1. 2005 der Rechtsweg zu den Sozialgerichten vorgesehen, §51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG.
Weitere Begriffe : Exzess eines Tatbeteiligten | Bundesstaatsprinzip | Fixgeschäft |
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