Lebensführungskostendürfen grundsätzlich das zu versteuernde Einkommen nicht mindern, es sei denn das Gesetz lässt ausdrücklich den Abzug zu, wie dies bei den Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen der Fall ist. Nach § 12 Nr. 1 EStG besteht ein Aufteilungsverbot. Demnach sind Aufwendungen, die sowohl Betriebsausgaben oder Werbungskosten als auch L. darstellen (sog. gemischte Aufwendungen), grundsätzlich nicht in einen betrieblichen/beruflichen und einen privaten Teil aufzuteilen. Die Aufwendungen sind insgesamt der privaten Lebensführung zuzurechnen. Ausnahmen von diesem Grundsatz werden zugelassen, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen, z. B. private Pkw-Nutzung, private Telefonnutzung. Eine untergeordnete private Nutzung (weniger als 10 v. H.) ist dagegen von vornherein unschädlich und erlaubt den vollständigen Abzug der Aufwendungen. Ausgaben, Zuordnung.
Weitere Begriffe : Alt durch neu-Ersatz | Vollstreckungsbeamte | Untätigkeitsbeschwerde |
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