Betriebsausgaben
sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb des Gewerbetreibenden oder sonst selbständig Tätigen (Freiberufler, Landwirt usw.) veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz); sie sind i.d.R. abzugsfähige Ausgaben. Den B. entsprechen beim unselbständig Tätigen in etwa die Werbungskosten, Spesen.
1.
B. i. S. der steuerlichen Gewinnermittlung sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 IV EStG). B. brauchen grundsätzlich nicht notwendig zu sein. Fehlt dieses Merkmal jedoch, so kann dies Rückschlüsse auf die Beurteilung der betrieblichen Veranlassung zulassen, vor allem wenn die Möglichkeit der privaten Mitveranlassung im Raum steht. Der Stpfl. trägt die Feststellungslast für das Vorliegen der B., d. h. er hat die betriebliche Veranlassung darzulegen und ggf. nachzuweisen. Die Grenzen jeder betrieblichen Veranlassung liegen dort, wo bereits bei objektiver Betrachtung ein sachlicher Zusammenhang mit dem Betrieb nicht mehr begründet werden kann. Aufwendungen für die private Lebensführung dürfen nicht abgezogen werden. Hierzu gehören auch solche Aufwendungen, die die berufliche oder gesellschaftliche Stellung des Stpfl. mit sich bringen. Für Aufwendungen, die sowohl die betriebliche als auch die private Sphäre betreffen können, gilt grundsätzlich das Abzugsverbot, sofern eine Mitursächlichkeit aus der privaten Lebensführung nicht auszuschließen ist (gemischte Aufwendungen), Lebensführungskosten. Besonderheiten gelten für den Schuldzinsenabzug, Zweikontenmodell. Bestimmte in § 4 V EStG aufgezählte B. sind betrieblich veranlasst, dürfen aber bei der Gewinnermittlung (Gewinnermittlungsarten) zumindest teilweise nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden, sog. nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 4 V, VII EStG). Dazu gehören Aufwendungen für:
a) Geschenke an Nichtarbeitnehmer, wenn deren Wert über 35 EUR liegt;
b) Bewirtung von Geschäftsfreunden, die nur zu 70 v. H. abzugsfähig sind (Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass);
c) Gästehäuser außerhalb der Gemeinde einer Betriebsstätte, soweit sie nicht der Bewirtung oder Beherbergung eigener Arbeitnehmer dienen;
d) Jagd, Fischerei und Jachten;
e) Mehraufwendungen für Verpflegung, soweit die Pauschalen überschritten werden (Reisekosten);
f) Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit die gesetzlichen Pauschalen überschritten werden (Entfernungspauschale, Private Pkw-Nutzung). In den meisten Fällen ist das häusliche Arbeitszimmer keine B.;
g) Unangemessene Aufwendungen, die die Lebensführung des Stpfl. oder Dritter berühren;
h) von einem Gericht, einer Behörde oder einem Organ der EG festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder; Zinsen auf hinterzogene Steuern;
i) Garantiedividenden an außenstehende Anteilseigner bei körperschaftsteuerlicher Organschaft;
j) Bestechungsgelder Bestechung. Keine B. sind Spenden an politische Parteien (§ 4 VI EStG).
2.
Soweit diese B. teilweise abzugsfähig sind, ist gemäß § 4 VI EStG grundsätzlich Voraussetzung, dass sie einzeln und getrennt von den sonstigen B. aufgezeichnet werden. Eine Ausnahme von der gesonderten Aufzeichnungspflicht besteht ab 1. 1. 1999 für Mehraufwendungen für Verpflegung.
(§ 4 IV EStG) ist die durch den Betrieb veranlasste Aufwendung in Geld oder Geldeswert (z.B. Kauf einer Maschine). Sie ist grundsätzlich bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Ausgenommen sind bestimmte unangemessene Aufwendungen, die ganz oder teilweise nicht gewinnmindernd angesetzt werden dürfen. Lit.: Die Abgrenzung der Betriebs- oder Berufssphäre von der Privatsphäre im Einkommensteuerrecht, hg. v. Söhn, H., 1980
Vorheriger Fachbegriff: Betriebsausgabe | Nächster Fachbegriff: Betriebsausgaben, nichtabziehbare