Lebenshaltungsindex
Im Mietrecht :
Die Erhöhung des Mietzinses regelt sich in allen Einzelheiten nach § 557b BGB, insbesondere für Wohnraummietverträge. Bei sonstigen Mietverträgen - die eine längere Laufzeit haben - ist eine Indexklausel häufig die einzige Möglichkeit, die Lebenshaltungskosten auszugleichen und die Rendite zu gewährleisten. Mit Hilfe der Indexklauseln soll den Mietern von Wohnraum das System der Mieterhöhungen besser begreiflich gemacht werden als das derzeitige Vergleichsmie- tensystem. Durch die Zulassung von Indexklauseln wird das Vergleichsmietenrecht nicht tangiert. Der Gesetzgeber hofft, durch die Indexklauseln weniger Streitigkeiten um Miethöhen zu haben. Vo- raussetzung ist allerdings, dass Mieter und Vermieter entsprechende Mietanpassungsvereinbarungen vertraglich abschließen.
Die Anknüpfung an den Lebenshaltungsindex soll ausgleichend wirken, weil bei einem längerfristigen Vertrag der zugrunde gelegte Geldwert in aller Regel abnimmt und somit das erzielte Entgelt keine adäquate Gegenleistung mehr für den Vermieter darstellt.
Grundlage für den Preisindex der Lebenshaltung stellt das statistische Jahrbuch der Bundesrepublik Deutschland dar, das vom Statistischen Bundesamt regelmäßig veröffentlicht wird. Bei der Einführung einer Indexklausel in den Mietvertrag soll eine Mieterhöhung an die Erhöhung der Lebenshaltungskosten gekoppelt werden. Häufiger werden die Erhöhungen an die Lohnerhöhungen einer Besoldungsgruppe einer bestimmten Beamtenstelle gekoppelt. Wenn es keine Lohnerhöhung gibt, kann der Vermieter auch die Miete nicht erhöhen. Bei Wohnraummietverträgen ist eine Koppelung nur an den „Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte" (§ 557b Abs. 1 BGB) möglich. Bei anderen Mietobjekten sind auch andere Indices vereinbar.
Weitere Stichwörter:
Betriebskosten, Erhöhung der Kostenmiete, Geschäftsraummiete, Indexmiete, Kapitalkosten, Kostenmiete, Mieterhöhung, Mietsenkung, Wertsicherungsklauseln
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