Wohnraum
jeder Raum innerhalb eines Gebäudes, der zur dauernden privaten Nutzung (z.B. Schlafen, Kochen) geeignet und bestimmt ist. Er wird im Mietrecht besonders geschützt (Mieterschutz). Landesrechtlich kann die Zuführung von W. zu anderen als Wohnzwecken (Zweckentfremdung von W.) von einer Genehmigung abhängig gemacht werden.
Wohnraum im Sinne der Vorschriften des Mietrechts ist jeder zur dauernden privaten Nutzung (Schlafen, Essen, Kochen) bestimmte Raum innerhalb eines Gebäudes. W. sind auch Behelfsheime oder Baracken, nicht aber Wohnwagen oder Schiffskajüten.
(z.B. §§ 549 ff. BGB) ist der zum Wohngebrauch bestimmte, vom sozialen Mietrecht besonders geschützte Raum. Lit.: Kossmann, R., Handbuch der Wohnraummiete, 6. A. 2003; Lammel, S., Wohnraummietrecht, 2. A. 2002, 3. A. 2007; Herpers, H., Praxis Wohnraummietrecht, 3. A. 2003; Söfker, W., Wohnraumförderungs- recht, 2002; Münchener Anwaltshandbuch Wohnraummietrecht, hg. v. Hannenmann, T./Wiegner, M., 2. A. 2005; Löffelmann, M., Die Neuregelung der akustischen Wohnraumüberwachung, NJW 2005, 2033; Herrlein, J., Die Entwicklung des Rechts der Wohnraummiete, NJW 2006, 3393
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